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Widerrufsbelehrung
Allgemeine Geschäftsbedingungen ersa verlag & marketing
1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der ersa verlag & marketing, nachfolgend in Kurzform „ersa“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von ersa nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen ersa und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. ersa erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing & Design. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von ersa.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage für Design und Fotoarbeiten sowie Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden an ersa auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden ersa mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt ersa über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ersa, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen ersa resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von ersa im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten zu keiner Zeit oder nur nach vorheriger Absprache. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der deutschsprachigen Länder. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten nach Beendigung der Lizenznahme durch den Kunden verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei ersa.
3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3. ersa darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen ersa und dem Kunde ausgeschlossen werden.
3.4. Die Arbeiten von ersa dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht ersa vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von ersa.
3.6. Über den Umfang der Nutzung steht ersa ein Auskunftsanspruch zu.
3.6.1. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von ersa. Hierzu zählen insbesondere die ISBN Vergabe für etwaige Titel, Verkauf an Buchhandlungen oder Barsortimenter, sowie Amazon oder andere Plattformen im Internet. Der Vertrieb ist auf den Verkauf ausschliesslich über die zur Verfügung gestellte Verkaufsseite gestattet. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss aus dem genutzten Service zur Folge. Handlungen des Kunden, die vorsätzlich zum Ausschluss aus dem Service resultieren, können der ersa v&m nicht in Rechnung gestellt werden.
4. Vergütung
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ersa ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann ersa dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der ersa verfügbar sein.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden ersa alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und ersa wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet ersa dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich inklusive der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.6. Durch die zustande kommenden Verkäufe der durch die Lizenz entstehenden Waren und Medien erhält der Autor, unabhängig von der Höhe der Einnahmen ein entsprechendes Honorar von 10% des Gesamtumsatzes des Kunden.
5. Zusatzleistungen
5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6. Geheimhaltungspflicht der ersa
6.1. ersa ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7. Pflichten des Kunden
7.1. Der Kunde stellt ersa alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von ersa sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben. 7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit ersa erteilen.
8. Gewährleistung und Haftung der ersa
8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch ersa erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. ersa ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt ersa von Ansprüchen Dritter frei, wenn ersa auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch ersa beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet ersa für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit ersa die Kosten hierfür der Kunde.
8.2. ersa haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden oder Inhalte, externe Links zu anderen Webseiten auf den dem Kunden zur Verfügung gestellten Webseiten. ersa haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe. Jeder Lizenznehmer ist für die auf den zur Verfügung gestellten Medien wie Webseiten oder Printsachen, insbesondere Bücher, selbst verantwortlich und hat deren Inhalte selbst zu prüfen. ersa haftet in keinem Fall bei irrtümlicherweise falsch formulierten oder nicht wahrheitsgemäßen Inhalten der dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Medien wie Webseiten, Pressemitteilungen, Werbeartikeln oder Büchern.
8.3. ersa haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der ersa wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag, der sich aus dem jeweiligen Auftrag für ersa ergibt. Die Haftung der ersa für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der ersa nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema oder die Künstlersozialkasse abzuführen. Werden diese Gebühren von ersa verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an ersa gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
10. Leistungen Dritter
10.1. Von ersa eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der ersa. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von ersa eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von ersa weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von ersa angefertigt werden, verbleiben bei ersa. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. ersa schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
12. Media-Planung und Media-Durchführung
12.1. Beauftragte Projekte im Bereich Marketing besorgt ersa nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet ersa dem Kunden durch diese Leistungen nicht. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht zu keinem Zeitpunkt.
12.2. ersa verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
12.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist ersa nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet ersa nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen ersa entsteht dadurch nicht.
13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung bzw dem Absenden des auf der Homepage gestellten Formulares in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von 1 Monat von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung der B&M Licence bedarf in jedem Falle der Schriftform. Zahlungen in Höhe der individuell vereinbarten Monatspauschalen sind fällig, insofern der Kunde nicht schriftlich der Zahlung widerspricht oder/und die schriftliche Kündigung der B&M Licence bestätigt. Kündigungen gehen in Schriftform via Email oder auf dem Postweg an die
ersa verlag & marketing,
Eric Salchow,
Am Bogen 8,
23970 Wismar, Deutschland
oder an via Email an
info@ersa-webmarketing.de
14. Streitigkeiten
14.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und ersa geteilt.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. 15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wismar.
15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. Wismar, den 19.03.2007